14.2.2. Vermögensdisposition und Schaden Die Strafklägerin 1 gab der Beschuldigten bar ein Darlehen über einen Betrag von CHF 5'000.00. Die Beschuldigte bezahlte in der Folge den gesamten Geldbetrag der Strafklägerin 1 wider ihrer Abmachung nicht zurück. Damit liegen sowohl eine Vermögensdisposition als auch ein Vermögensschaden seitens der Geschädigten im Sinne einer Verminderung der Aktiven vor. Die spätere Rückzahlung von CHF 600.00 durch die Beschuldigte nach erfolgter Strafanzeige und Betreibungseinleitung (vgl. pag. 4078 Z. 41 ff.) ändert daran nichts.