Die Beschuldigte schloss in der Folge mit der Strafklägerin 1 einen Darlehensvertrag über CHF 5'000.00 ab, obwohl sie nicht ansatzweise in der Lage war diesen Betrag wie vereinbart zurückzuzahlen. Die Beschuldigte täuschte die Strafklägerin 1 damit über ihren Willen und die Möglichkeit zur Rückzahlung der Darlehenssumme und bewirkte entsprechend bei der Strafklägerin 1 einen Irrtum respektive ein Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit.