14.2. Subsumtion betreffend Anklageschrift Ziff. I.2 14.2.1. Täuschung und Irrtum der Geschädigten Obwohl die Beschuldige in Wahrheit von ihren Eltern kein Geld erhalten hatte und auch nicht beabsichtigte diese dafür zu fragen, gab sie der Strafklägerin 1 wahrheitswidrig an, CHF 5'000.00 von ihren Eltern für den Kauf eines Autos bereits erhalten zu haben. Sie spiegelte ihr vor, dass sie das Geld der Eltern physisch momentan nicht erlangen könne, da sich der Umschlag bei ihren Eltern in der Wohnung befinde, die angeblich gerade in den Ferien seien.