46 14.1.9. Fazit Infolge Erfüllung der gesamten objektiven und subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen und mangels Vorliegens von Rechtfertigungs- und/oder Entschuldigungsgründen ist die Beschuldigte des gewerbsmässigen Betrugs gemäss Art. 146 Abs. 2 StGB, mehrfach begangen in der Zeit vom 11. August 2017 bis 20. Oktober 2017 z.N. von 37 Geschädigten mit einem Gesamtdeliktsbetrag von gut CHF 9'618.30 (Phase 1) sowie in der Zeit vom 11. Mai 2018 bis 5. November 2018 z.N. von 66 Geschädigten mit einem Gesamtdeliktsbetrag von rund CHF 16'627.00 (Phase 2) schuldig zu erklären.