Der Unterbruch dauerte somit beinahe sieben Monate. Für diesen Unterbruch gab die Beschuldigte keine wirklich plausible Erklärung ab (vgl. pag. 2465 Z. 676 ff., pag. 2486 Z. 326 ff.). Daher muss angenommen werden, dass die Beschuldigte im Frühjahr 2018 einen neuen Tatentschluss fasste. Damit ist von einer mehrfachen Begehung bzw. einer Tatmehrheit auszugehen. Die Qualifikation der Gewerbsmässigkeit ist für beide Deliktsphasen gegeben.