14.1.8. Tateinheit oder Tatmehrheit (bezüglich der Phase I und Phase II)? Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz (pag. 4355 f., S. 29 f. der erstinstanzlichen Urteilsbegründung) sowie auf das bereits unter der Erwägung dieses Urteils I. 5.5 Ausgeführte verweisen werden. Ergänzend und präzisierend ist festzuhalten, dass die erste Phase der deliktischen Tätigkeit vom 11. August 2017 bis zum 20. Oktober 2017 dauerte, und die zweite Phase am 11. Mai 2018 begann und am 5. November 2018 endete. Der Unterbruch dauerte somit beinahe sieben Monate.