_ vom 13. Februar 2019 (pag. 3144), in welchem eine «episodenhafte Spielleidenschaft in Form eines pathologischen Glücksspiels von leichtem Schweregrad» sowie eine «dissoziale bzw. psychopathische sowie narzisstische Persönlichkeitsakzenturierung» diagnostiziert wurde, jedoch keine Persönlichkeitsstörung. Im Gutachten wurde sodann schlüssig und nachvollziehbar dargelegt, dass die Schuldfähigkeit der Beschuldigten zum Tatzeitpunkt voll erhalten war. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz stellt die Kammer auf dieses Gutachten ab.