14.1.7. Keine Rechtfertigungs- und/oder Schuldausschliessungsgründe Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 4356, S. 30 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Dementsprechend sind vorliegend keine Rechtfertigungs- und Schuldausschliessungsgründe zu erkennen. Insbesondere verweist die Kammer hierbei auf das forensisch-psychiatri- sche Gutachten von EL.________ vom 13. Februar 2019 (pag.