Dies kann vorliegend eindeutig bejaht werden, da die Beschuldigte in einem Zeitraum von zuerst etwas mehr als zwei Monaten und anschliessend fast während sechs Monaten mehrfach Betrüge mit einer klaren Regelmässigkeit begangen hat. Die Häufigkeit und die Regelmässigkeit ihrer deliktischen Handlungen sowie den Aufwand, welchen sie dafür generiert hat, lassen demzufolge auf eine deliktische Begehung nach der Art eines Berufes – mindestens im Sinne eines Nebenerwerbs – schliessen. Sämtliche Elemente der Gewerbsmässigkeit liegen damit vor. Die Beschuldigte hat sich demnach gemäss Art.