45 Die Kammer stellt demnach fest, dass die Beschuldigte mit den illegalen Einkünften einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung bestritten hat. Die dritte Voraussetzung liegt in der Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl solcher Delikte. Dies kann vorliegend eindeutig bejaht werden, da die Beschuldigte in einem Zeitraum von zuerst etwas mehr als zwei Monaten und anschliessend fast während sechs Monaten mehrfach Betrüge mit einer klaren Regelmässigkeit begangen hat.