2473 Z. 161). Dies ist glaubhaft, zumal ihre legalen Einkünfte kaum dafür ausgereicht hätten, um ihr Existenzminimum zu decken (pag. 2584; zu bemerken ist hierbei, dass für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Minimums vorliegend die Kosten für die Krankenkassenprämien, für die Miete, für die Verpflegung etc. nicht berücksichtigt worden sind). In Anbetracht der Erhöhung ihrer Schulden ist im Weiteren ersichtlich, dass ihre legalen Einkünfte eben nicht ausgereicht haben, um diese Schulden – auch wenn nur teilweise – abzubezahlen.