Es kann festgestellt werden, dass die Beschuldigte das deliktisch erlangte Geld sowie vermutlich – infolge Vermischung – auch bestehendes legales Geld dafür aufwendete, um das Casino zu besuchen, was zumindest teilweise auch der Bestreitung der Lebenshaltungskosten diente. Die Kammer stellt überdies fest, dass die Beschuldigte mit dem Geld von den Konti, auf welche die Einkünfte aus den deliktischen Betrügen geflossen sind, auch Einkäufe tätigte und Rechnungen bezahlte (pag. 2501; 2739; 2544; 2553). Die Beschuldigte gab sodann sogar selbst an, dass sie das Geld zum Teil auch für den Lebensunterhalt verwendet habe, da ihre Einkünfte nicht ausgereicht hätten (pag. 2473 Z. 161).