Die Vorinstanz liess hierbei jedoch unberücksichtigt, dass die illegal erlangten Beträge auf vermutlich mindestens teilweise bereits bestehende Konti der Beschuldigten einbezahlt worden sind. Demnach fand eine Vermischung von legalen und illegalen Vermögenswerten statt. Eine – wie von der Vorinstanz vorgenommene – exakte zahlenmässige Aufschlüsselung, welcher Anteil legaler oder illegaler Herkunft ist, ist demnach nicht möglich.