Massgeblich ist demnach im Weiteren, ob die Beschuldigte sich darauf eingestellt hat, mit den illegalen Einkünften einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung beizutragen. Die Vorinstanz führte hierzu eine Reihe von Kontoauszügen auf, auf welchen erkennbar ist, wann die Beschuldigte wie viel Geld abgehoben hatte. Die Vorinstanz schloss daraus, dass die Beschuldigte demnach vom deliktisch erlangten Geld rund CHF 11'130.00 im Casino verspielte. Die Vorinstanz liess hierbei jedoch unberücksichtigt, dass die illegal erlangten Beträge auf vermutlich mindestens teilweise bereits bestehende Konti der Beschuldigten einbezahlt worden sind.