44 CHF 230.00), wobei dieses teilweise auch gepfändet wurde. Bei den monatlichen Einnahmen durch die betrügerischen Internetverkäufe handelt es sich damit – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – im Verhältnis zu den legalen Einkünften offensichtlich um namhafte Beträge (pag. 4352, S. 26 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Massgeblich ist demnach im Weiteren, ob die Beschuldigte sich darauf eingestellt hat, mit den illegalen Einkünften einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung ihrer Lebensgestaltung beizutragen.