Obwohl die Lehre und Rechtsprechung ausführt, dass sich nicht genau beziffern lasse, wie viele Straftaten nötig seien, um dieses Kriterium zu erfüllen, kann vorliegend bei einem mehr als 100-fach begangenen Betrug die erforderliche mehrfache Begehung zweifelsfrei bejaht werden. Die zweite Voraussetzung liegt in der Bestrebung aus der deliktischen Tätigkeit mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte zu erzielen, die einen namhaften Teil der Lebenskosten decken. In einem ersten Schritt wird demnach bestimmt wie hoch die deliktischen und wie hoch die legalen Einkünfte der Beschuldigten in dieser Zeitspanne waren.