bzw. 4559 f.]). Ob sich vorliegend die Beschuldigte der gewerbsmässigen Tatbegehung strafbar gemacht hat, hängt davon ab, ob sie die nachfolgenden und bereits voranstehend erörterten durch die Rechtsprechung erarbeiten Voraussetzungen erfüllt oder nicht. Die erste Voraussetzung stellt das mehrfache Delinquieren dar. Obwohl die Lehre und Rechtsprechung ausführt, dass sich nicht genau beziffern lasse, wie viele Straftaten nötig seien, um dieses Kriterium zu erfüllen, kann vorliegend bei einem mehr als 100-fach begangenen Betrug die erforderliche mehrfache Begehung zweifelsfrei bejaht werden.