43 Beschuldigte handelte gemäss eigenen Angaben mit dem Wissen und direkten Willen, die Geschädigten unter Vorspiegelung falscher Tatsachen zu einer vermögensschädigenden Vermögensdisposition zu veranlassen. Die Beschuldigte handelte zudem zugegebenermassen, um an Geld zu gelangen, welches ihr nicht zustand, wobei die Entreicherung auf Seiten der Geschädigten dem angestrebten Vorteil entsprach.