_: Seine zweite Zahlung am 25. September 2017 über CHF 490.00 (Anklageschrift Ziff. 1.1.30) erfolgte 18 Tage nach seiner ersten Zahlung auf dasselbe Konto der Beschuldigten, und das obschon er die zwei Konzert-Tickets für die Überweisung vom 7. September 2017 (noch) nicht erhalten hatte. Diese zweite Zahlung ist wiederum als besonders leichtgläubig zu werten, d.h. die Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen schliesst als überwiegende Opfermitverantwortung wiederum die Arglist aus. Die Beschuldigte ist bezüglich des Betrugsvorwurfs gemäss Anklageschrift Ziff. 1.1.30 freizusprechen.