Dementsprechend stellt die Kammer auch hier fest, dass der Geschädigte ebenso besonders leichtfertig handelte und damit eine überwiegende, die Arglist ausschliessende, Opfermitverantwortung begründet. Entsprechend hat auch hinsichtlich des Vorwurfs des Betrugs bezüglich der Zahlung vom 16. Oktober 2017 ein Freispruch zu erfolgen (Anklageschrift Ziff. 1.1.10, mittlerer Teil). • Gleich verhält es sich nun bezüglich dem Geschädigten R.________: Seine zweite Zahlung am 25. September 2017 über CHF 490.00 (Anklageschrift Ziff.