Der Strafkläger 12 überwies sodann auch am 16. Oktober 2017, neun Tage nach Zahlungseingang der ersten Überweisung vom 7. Oktober 2017 bei der Beschuldigten, erneut einen Betrag von CHF 160.00 für einen Wertgutschein an die identischen Kontodaten der Beschuldigten, obwohl er für die erste Zahlung die versprochene Gegenleistung (noch) nicht erhalten hatte. Dementsprechend stellt die Kammer auch hier fest, dass der Geschädigte ebenso besonders leichtfertig handelte und damit eine überwiegende, die Arglist ausschliessende, Opfermitverantwortung begründet.