Es liegt demnach eine die Arglist ausschliessende überwiegende Opfermitverantwortung vor. Die Beschuldigte ist bezüglich des Vorwurfs des Betrugs hinsichtlich der am 28. Mai 2018 erfolgten Bezahlung freizusprechen (Anklageschrift Ziff. 1.1.10, letzter Teil). Der Strafkläger 12 überwies sodann auch am 16. Oktober