1.1.10, 1.1.26 sowie 1.1.30 der Anklageschrift: • Der Strafkläger 12 machte mehr als siebeneinhalb Monate nach der ersten Zahlung vom 7. Oktober 2017 am 28. Mai 2018 (Anklageschrift Ziff. 1.1.10) wieder eine bzw. die dritte Vorauszahlung an die Beschuldigte, obwohl er die gekauften Warengutscheine zuvor nicht erhalten hatte und von der Polizei betreffend «Abklärungen Betrugstatbestand im Internet» kontaktiert wurde. Er handelte deshalb durch die Missachtung der grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen besonders leichtfertig und verdient keinen strafrechtlichen Schutz mehr.