42 grundlegendsten Vorsichtsmassnahmen und damit keine die Arglist ausschliessende überwiegende Opfermitverantwortung vor. Wie die Vorinstanz zutreffend festhielt bedarf es vorliegend zudem keiner ausführlichen einzelfallbezogenen Erörterung der Arglist, da in den einzelnen Vorfällen keine relevanten Abweichungen vom generellen Handlungsmuster zu erkennen sind. Genauere Betrachtung erfordern infolge abweichenden Verhaltens der Geschädigten die bereits erwähnten Fälle der Ziff. 1.1.10, 1.1.26 sowie 1.1.30 der Anklageschrift: