Auch wenn es sich bei «tutti.ch» um eine einfache Verkaufsplattform für den schnellen Handel, ohne nennenswerte Schutzvorkehrungen handelt, darf dem Käufer der strafrechtliche Schutz dadurch nicht per se versagt werden. Würde auf diesem Wege der strafrechtliche Schutz einer Kaufpartei nämlich verwehrt, würde dies zum Zusammenbruch etlicher Onlinehandelsplattformen führen. Unter Vorbehalt der nachfolgenden Erwägungen zu den Vorfällen gemäss Ziff. 1.1.10, 1.1.26 sowie 1.1.30 der Anklageschrift liegt gestützt auf das voranstehend Ausgeführte in allen anderen angeklagten Sachverhalten demgemäss keine besondere Leichtfertigkeit seitens der Geschädigten im Sinne einer Missachtung der