Eine solche Betrachtungsweise ist nicht zu schützen und tendiert dazu, die Opfer zu Tätern zu machen. Lediglich aus der Unterzeichnung solcher AGBs resultieren keine – wie von der Verteidigung verlangt – massiv erhöhten Vorsichtspflichten zulasten der Geschädigten, zumal der gesamte Onlinehandel – wie bereits obenstehend erwähnt – auf gegenseitigem Vertrauen beruht und die angebotenen Gegenstände keinen hohen Vermögenswert aufwiesen. Auch wenn es sich bei «tutti.ch» um eine einfache Verkaufsplattform für den schnellen Handel, ohne nennenswerte Schutzvorkehrungen handelt, darf dem Käufer der strafrechtliche Schutz dadurch nicht per se versagt werden.