4592) – dass die Beschuldigte auf der vorgenannten Plattform gar nicht bekannt gewesen sein konnte, zumal auf «tutti.ch» keine Bewertungsmöglichkeit besteht und die Beschuldigte stets andere Internetadressen/Benutzernamen verwendete. Im Weiteren führte die Verteidigung auch aus, dass die Käufer dazu verpflichtet gewesen seien misstrauisch zu werden, da die E-Mail-Adresse der Beschuldigten nicht mit ihrem richtigen Namen übereingestimmt habe (pag. 4588). Die Verteidigung verkennt auch hierbei, dass es auf solchen Plattformen gang und gäbe ist, dass man Fantasie- oder Spitznamen für seine E-Mail-Adresse oder seinen Benutzernamen verwendet.