Die Verteidigung führte oberinstanzlich sodann weiter aus, dass die Beschuldigte auf «tutti.ch» schon lange als schwarzes Schaf bekannt gewesen sei, die Käufer seien demgemäss zu wenig vorsichtig gewesen und hätten leichtfertig gehandelt (pag. 4587). Dem ist zu entgegnen – wie dies auch die Generalstaatsanwaltschaft ausführte (pag. 4592) – dass die Beschuldigte auf der vorgenannten Plattform gar nicht bekannt gewesen sein konnte, zumal auf «tutti.ch» keine Bewertungsmöglichkeit besteht und die Beschuldigte stets andere Internetadressen/Benutzernamen verwendete.