Die E-Mails und SMS, welche die Beschuldigte nach Vertragsabschluss und nachdem ihr die Geschädigten das Geld gegen Vorauszahlung überwiesen versandte, um diese hinzuhalten respektive zu vertrösten, dürfen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft – bei der Bewertung der Arglist der Täuschung nicht berücksichtigt werden, weil der Betrug schon mit Eintritt des Vermögensschadens erfüllt war. Die Verteidigung führte oberinstanzlich sodann weiter aus, dass die Beschuldigte auf «tutti.ch» schon lange als schwarzes Schaf bekannt gewesen sei, die Käufer seien demgemäss zu wenig vorsichtig gewesen und hätten leichtfertig gehandelt (pag. 4587).