Eine nähere Überprüfung der Angaben der Beschuldigten war demnach den Geschädigten nicht möglich bzw. nicht zumutbar. Die E-Mails und SMS, welche die Beschuldigte nach Vertragsabschluss und nachdem ihr die Geschädigten das Geld gegen Vorauszahlung überwiesen versandte, um diese hinzuhalten respektive zu vertrösten, dürfen – entgegen der Auffassung der Vorinstanz und der Generalstaatsanwaltschaft – bei der Bewertung der Arglist der Täuschung nicht berücksichtigt werden, weil der Betrug schon mit Eintritt des Vermögensschadens erfüllt war.