41 serdem führte die Vorinstanz auch korrekt aus, dass mangels Verkäuferbewertungssystem auf „tutti.ch“ die Geschädigten keine Hinweise hatten, welche ein besonderes Misstrauen hätten hervorrufen müssen. Im Weiteren wurde auch in zahlreichen Fällen per E-Mail oder SMS nachgefragt, ob der Artikel tatsächlich (noch) vorhanden ist, was das Vertrauen der Geschädigten in die Beschuldigte verstärkte. Eine nähere Überprüfung der Angaben der Beschuldigten war demnach den Geschädigten nicht möglich bzw. nicht zumutbar.