Grundvoraussetzung für alle Beteiligten ist, dass sich diese nach Treu und Glauben verhalten. Eine zeitintensive Überprüfung der Erfüllungsfähigkeit des Anbieters durch den Käufer kann diesem nicht zumutbar sein, zumal auch der innere Leistungswille des Anbieters als innere Tatsache für diesen nicht erkennbar ist. Im Weiteren erweckte die Beschuldigte bei den Geschädigten Vertrauen, indem sie für die Bezahlung ihre Kontonummer angab und die Käufer davon ausgehen konnten, dass die Verkäuferschaft auffindbar wäre, falls es sich um einen Betrüger handelte. Aus-