In der Lehre und Rechtsprechung wird diesbezüglich ausgeführt, dass bei Internetauktionen Vorauszahlungen üblich sind und auf gegenseitigem Vertrauen beruhen. So führte auch die Generalstaatsanwaltschaft oberinstanzlich aus, dass die Vorauszahlung des Kaufpreises dem Usus auf solchen Internetplattformen entspreche, weil die Überweisung des Kaufpreises in der Regel die sicherere Seite sei, da man die Kontoangaben des Verkäufers habe, die von der Bank überprüft worden seien (pag. 4592).