Vorliegend belaufen sich die Deliktsbeträge auf mehrere Hundert Franken – dabei auf maximal CHF 700.00 – sodass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen von lediglich Alltagsgeschäften bejaht werden kann bzw. muss. Die Geschädigten unterliessen es alle, nähere Überprüfungen hinsichtlich der Verlässlichkeit des Leistungswillens der Beschuldigten vorzunehmen und zahlten in der Folge den Betrag für die gewünschte Ware im Voraus. In der Lehre und Rechtsprechung wird diesbezüglich ausgeführt, dass bei Internetauktionen Vorauszahlungen üblich sind und auf gegenseitigem Vertrauen beruhen.