Arglist begründend gilt. Wie voranstehend ausgeführt, bedarf es im Bereich des Internetbetrugs jedoch weiterer Vorkehrungen, welche die geschädigte Person ergreifen muss, damit eine überwiegende Opfermitverantwortung ausgeschlossen werden kann. Anknüpfungspunkt ist hierbei, ob es sich um Alltagsgeschäfte handelt oder nicht. Vorliegend belaufen sich die Deliktsbeträge auf mehrere Hundert Franken – dabei auf maximal CHF 700.00 – sodass gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung das Vorliegen von lediglich Alltagsgeschäften bejaht werden kann bzw. muss.