In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegen demgemäss mehrere einfache Lügen vor. Fraglich ist allerdings, ob diese einfachen Lügen als sogenannte «qualifizierte einfache Lügen» gelten und damit das den Betrugstatbestand erfüllende Kriterium der Arglist dennoch zu begründen vermögen. Vorliegend betroffen ist der Erfüllungswille der Beschuldigten. Bei diesem handelt es sich um eine innere Tatsache, welcher vom Vertragspartner nicht direkt oder nur mit besonderer Mühe überprüft werden kann. Gemäss herrschender Lehre und Bundesgericht stellt diese besondere Mühe der Überprüfbarkeit eine der Fallgruppen dar, gemäss welcher eine einfache Lüge grundsätzlich als qualifiziert und damit als die