40 stellte lediglich irgendwelche Fotos von Waren, die sie nicht oder nicht in dieser Menge besass, auf eine Internetplattform und täuschte möglichen Kunden vor, diese verkaufen zu wollen. Ebenfalls verneint werden muss das Vorliegen «besonderer Machenschaften», dies deshalb, da die Beschuldigte keine intensiven, planmässigen und systematischen Vorkehrungen traf. Ihr Vorgehen lässt sich geradezu als banal und einfach bezeichnen. Es kann auf das obenstehend Ausgeführte verweisen werden. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz liegen demgemäss mehrere einfache Lügen vor.