Es handelt sich hierbei – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – um ein Konglomerat mehrerer Lügen. Das Vorliegen mehrerer Lügen vermag gemäss jüngster bundesgerichtlicher Rechtsprechung nicht per se die Qualifikation eines «Lügengebäudes» zu erfüllen. Vielmehr wäre hierbei erforderlich, dass die Lügen von besonderer Hinterhältigkeit zeugen und derart raffiniert aufeinander abgestimmt sind, sodass sich auch ein kritisches Opfer täuschen lässt. Das ist vorliegend zu verneinen, zumal die Lügen der Beschuldigten nicht besonders raffiniert und ausgeklügelt waren. Sie