14.1.4. Arglist Im Rahmen des Beweisergebnisses stellte die Kammer – in Übereinstimmung mit der Vorinstanz – fest, dass die Beschuldigte zum Zwecke der Täuschung auf Internetplattformen verschiedene Benutzerkonti anlegte, auf welchen sie Gegenstände, Konzerttickets und dergleichen zum Verkauf anbot. Zum Zwecke der Täuschung über die Verfügbarkeit dieser Waren versah sie diese mit Fotos, welche sie teilweise aus dem Internet heruntergeladen hatte. Im Weiteren nahm sie mit den Kunden persönlich Kontakt auf und bejahte jeweils explizit die Nachfrage, ob der Artikel noch verfügbar sei.