Die Geschädigten haben der Beschuldigten nur deshalb Geld überwiesen, weil sie entgegen den Tatsachen davon ausgegangen sind, dass diese im Besitz der angebotenen Ware ist und über die Möglichkeit sowie den Willen verfügt, die Ware nach Erhalt der Zahlung zuzustellen. Auch der Kausalzusammenhang zwischen der Vorspiegelung falscher Tatsachen, dem Irrtum und der Vermögensdisposition ist gegeben.