14.1.3. Motivations- und Kausalzusammenhang Diesbezüglich kann vollumfänglich auf die Ausführungen der Vorinstanz verweisen werden (pag. 4348, S. 22 der erstinstanzlichen Urteilsbegründung). Der Motivationszusammenhang zwischen Vorspiegelung, Irrtum und Vermögensdisposition ist offensichtlich gegeben. Die Geschädigten haben der Beschuldigten nur deshalb Geld überwiesen, weil sie entgegen den Tatsachen davon ausgegangen sind, dass diese im Besitz der angebotenen Ware ist und über die Möglichkeit sowie den Willen verfügt, die Ware nach Erhalt der Zahlung zuzustellen.