Unbeachtlich ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – dass in zehn Fällen die Beschuldigte den geleisteten Geldbetrag – nachdem die Geschädigten mit rechtlichen Schritten gedroht hatten – zurückerstattete. Denn auch eine bloss vorübergehende Beeinträchtigung des Vermögens erfüllt die Voraussetzung des Vermögensschadens gemäss Art. 146 StGB.