Da in der Folge die versprochenen und durch die Geschädigten bereits bezahlten Waren nicht geliefert wurden, verminderte sich ihr Vermögen entsprechend. Diese Verminderung der Aktiven oder Vermehrung von Passiven im Vermögen der Geschädigten, hatte in allen Fällen – zumindest vorübergehend – zur Folge, dass ein Vermögensschaden eintrat. Unbeachtlich ist – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – dass in zehn Fällen die Beschuldigte den geleisteten Geldbetrag – nachdem die Geschädigten mit rechtlichen Schritten gedroht hatten – zurückerstattete.