Das Vorliegen einer (mehrfachen) Täuschung ist demnach zu bejahen, zumal es sich beim Verkauf von Waren über das Internet auch um eine Tatsache handelt, die dem Beweis zugänglich ist. Diese Täuschungshandlungen führten bei den Geschädigten folglich zu einem Auseinanderfallen von Vorstellung und Wirklichkeit respektive zu einem Irrtum hinsichtlich des Verkaufs- beziehungsweise Leistungswillens der Beschuldigten.