Auf Nachfrage der Geschädigten, wann die Beschuldigte die Ware liefern werde, reagierte sie entweder gar nicht oder erweckte bei diesen mit Vertröstungs- und Hinhaltemails den falschen Eindruck, dass sie die Ware noch liefern werde. Eine Lieferung ist jedoch in den angeklagten Fällen unterblieben. Das Vorliegen einer (mehrfachen) Täuschung ist demnach zu bejahen, zumal es sich beim Verkauf von Waren über das Internet auch um eine Tatsache handelt, die dem Beweis zugänglich ist.