139 N 108). Die Vorinstanz verwies im Weiteren auf das Urteil des Obergerichts Zürich SB 180508 vom 20. Mai 2019 Ziff. II.3.3, in welchem ausgeführt werde, dass ein Täter, welcher den durch Vermögensdelikte erwirtschafteten Ertrag für Glücksspiele verwendet, damit auch seine Lebensgestaltung finanziere. Denn dies ermögliche dem Täter, sein anderweitiges Einkommen vollumfänglich für die üblichen Lebenskosten aufzuwenden (S. 13).