Wesentlich ist im Weiteren, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt; er muss sich darauf eingerichtet haben, durch die deliktische Tätigkeit einen namhaften Beitrag an die Kosten zur Finanzierung seiner Lebensgestaltung zu erzielen (BGE 116 IV 319). Die dritte Voraussetzung, die Bereitschaft zur Verübung einer Vielzahl solcher Delikte, ist dann gegeben, wenn der Täter den entsprechenden Tatbestand mit einer gewissen Regelmässigkeit zu erfüllen gedenkt (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 108).