139 N 98). Dass es tatsächlich gelingt, einen namhaften Gewinn zu erzielen, ist nicht erforderlich – es genügt die entsprechende Absicht (BGE 68 IV 40, 44; 78 IV 91, 94 f.; 77 IV 7, 8; SCHWANDER, StGB, Nr. 333a). Nicht vorausgesetzt ist ferner – wie die Vorinstanz zutreffend festhielt – dass die deliktische Tätigkeit die einzige oder auch nur die hauptsächliche Einnahmequelle des Täters bildet, es genügt ein «Nebenerwerb». Wesentlich ist im Weiteren, dass der Täter relativ regelmässige Einnahmen anstrebt;