139 N 97). Es ist deshalb jeweils im Einzelfall zu prüfen, ob die Häufigkeit der begangenen Delikte darauf schliessen lässt, ob der Täter die deliktische Tätigkeit nach der Art eines Berufes ausübt. In der Lehre und Rechtsprechung wird weiter ausgeführt, dass die Absicht ein Einkommen zu erzielen, mit welchem mit einer gewissen Regelmässigkeit Einkünfte generiert werden, die einen namhaften Teil der Lebenskosten decken, erkennbar sein