139 N 90 ff.). Das Bundesgericht hat die Hürde für die Annahme der Gewerbsmässigkeit massgeblich erhöht, sodass eine solche nur noch dann vorliegt, wenn anzunehmen ist, dass sich der Täter derart auf regelmässige Einnahmen verlässt, sodass ein eigentlicher «Ausstieg» kaum mehr möglich ist (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 94). Betreffend die erste Voraussetzung des mehrfachen Delinquierens wird in der Lehre ausgeführt, dass es sich nicht genau beziffern lasse, wie viele Straftaten vorausgesetzt seien (BSK StGB II-NIGGLI/RIEDO, a.a.O., Art. 139 N 97).